Satzung

§1  Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk für die Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Hannover. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Koordination und Unterstützung

    1. der flächendeckenden Versorgung von schwerkranken Kindern und Jugendlichen in Niedersachsen, Bremen und angrenzenden Gebiete
    2. der Aus-, Fort-, und Weiterbildung von ÄrztInnen, Pflegenden und psychosozialen Fachkräften in der Behandlung und Versorgung von schwerkranken Kindern und Jugendlichen,
    3. von experimenteller und klinischer Forschung in der Kinderheilkunde und Jugendmedizin.
  2. Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig.
  3. Erfüllung der Aufgaben
    Diese Aufgaben erfüllt das „Netzwerk für die Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher e.V.“ vor allem durch

    1. ein zentrales Koordinationszentrum als Ansprechpartner für Kliniken, Ärzte, Pflegedienste und Patienten,
    2. eine internetbasierte Kommunikationsplattform,
    3. regelmäßige Fallkonferenzen der Netzwerkteilnehmer,
    4. die Koordination und Organisation von Hospitationen und der Austausch zur Aus- und Weiterbildung von ÄrztenInnen, Pflegenden, MitarbeiterInnen des psychosozialen Dienstes,
    5. durch die Bereitstellung von administrativen Vorlagen und Logistik für Forschungsprojekte zur Versorgung von schwerkranken Kindern und Jugendlichen.
    6. durch die Durchführung und Koordination von Forschungsprojekten zu schweren Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen.

§3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4  Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person, juristische Person und andere Institution werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, 

    1. wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schwer schädigt oder die Bestimmungen dieser Satzung und deren Ziele grob verletzt,
    2. wenn es mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstigen fälligen Zahlungen 12 Monate im Rückstand ist und seine Schuld trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht tilgt.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Es ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand zu äußern. Der Bescheid ist schriftlich dem Betroffenen mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

  5. Angestellte Mitarbeiter/-innen des Vereins, die gleichzeitig Vereinsmitglieder sind, können für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht Mitglied im Vorstand sein.
  6. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§5   Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, den Aufwand des Vereins, einschließlich der Aufwendungen für Verwaltung und Geschäftsführung, unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in angemessenen Grenzen zu halten. Der Verein darf Mitglieder und Dritte, die zu ihm in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst.
  3. Mitglieder des Vorstandes dürfen in Angelegenheiten des Vereins keine ihnen selbst gewinnbringende Tätigkeit übernehmen.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft einmal im Jahr - möglichst im ersten Halbjahr- schriftlich mit einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen. Sie sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Satzungsändernde Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern im Wortlaut mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Wahl des Vorstandes für zwei Jahre
    •  Wahl von zwei Kassenprüfer/-innen für zwei Jahre
    •  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    •  Entgegennahme des Kassenberichtes
    •  Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/-innen
    •  Entlastung des Vorstandes
    •  Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
    •  Beschlussfassung über Anträge
    •  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    •  endgültige Entscheidung über Aufnahme in den Verein (nach §4 (1))
    •  endgültige Entscheidung über Vereinsausschluss eines Mitglieds (nach § 4 (4)).
  4. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht erschienen behandelt.
  5. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern zuzusenden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 10 vom Hundert der Mitglieder dieses verlangen. Für die Einberufung gilt Abs. 1 entsprechend.

§7  Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26  BGB besteht aus

    • dem/der ersten Vorsitzenden
    • dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart/-in
    • dem/der Schriftführer/-in.

    Dem Vorstand können außerdem bis zu zwei Beisitzer angehören.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstandes  im  Sinne des BGB vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes oder Nichtbesetzung eines Vorstandspostens ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
  4. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist dieser rechenschaftspflichtig.
    • Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, die er nach Bedarf an eine(n) GeschäftsführerIn delegieren kann.
    • Er kontrolliert die Arbeit des/der Geschäftsführers/-in.
  5. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Gäste können eingeladen werden. Zu den Vorstandssitzungen ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des BGB anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Über die Vorstandssitzungen einschließlich der Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Ad hoc –Beschlüsse können telefonisch oder per e-mail getroffen werden.
  6. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird ausschließlich mit dem Vereinsvermögen gehaftet. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
  7. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei der Einberufung dieser Mitgliederversammlung muss gemäß §  6 (1) allen Mitgliedern die beabsichtigte Auflösung des Vereins mitgeteilt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ)“, die es unmittelbar und ausschließlich für die Versorgung von schwerkranken Kindern oder der Forschung in der Kinder- und Jugendmedizin für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hannover, den 10.9.2007